In der Unter­neh­mens­praxis gewinnen recht­liche Risiken zunehmend an Bedeutung. Vor allem Straf­ver­fahren gegen Organ­mit­glieder und Unter­neh­mens­mit­ar­beiter bergen hohe finan­zielle und persön­liche Risiken. Viele Unter­nehmen verlassen sich auf die Straf­rechts­schutz­aus­schnitt­de­ckung ihrer D&O‑Versicherung, um diese Risiken abzusi­chern. Doch dieser Ansatz birgt erheb­liche Lücken. Eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung ist aus mehreren Gründen unver­zichtbar.

1. Begrenzte Regelungs­dichte der D&O‑Strafrechtsschutzausschnittdeckung

Die Leistungen der Straf­rechts­schutz­aus­schnitt­de­ckung in einer D&O‑Police sind meist nur rudimentär geregelt. Während klassische Straf­rechts­schutz­be­din­gungen oft mehr als 30 Seiten umfassen, beschränkt sich der Regelungs­umfang der D&O‑Ausschnittdeckung auf wenige Zeilen. Dies führt in Schaden­fällen häufig zu Unklar­heiten und Diskus­sionen mit dem Versi­cherer, die den gewünschten Schutz erheblich beein­träch­tigen können. Eine eigen­ständige Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung bietet hingegen klar definierte und umfas­sende Regelungen, die im Ernstfall Sicherheit bieten.

2. Umfas­sender Schutz für alle Betei­ligten

Straf­ver­fahren betreffen häufig mehrere Personen gleich­zeitig — von Vorständen und Geschäftsführer:innen bis hin zu Mitar­bei­tenden und externen Berater:innen. Der Schutz­be­reich einer separaten Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung erstreckt sich auf diesen erwei­terten Perso­nen­kreis. Eine gute Vertei­digung aller invol­vierten Personen liegt im Interesse des Unter­nehmens, um die Ausweitung von Ermitt­lungen und Verfahren zu verhindern. Die D&O‑Versicherung hingegen fokus­siert sich primär auf die Organ­mit­glieder und schließt andere Betei­ligte oft aus.

3. Vermeidung von Deckungs­kon­kur­renzen

Die Kosten eines Straf­ver­fahrens können schnell sieben­stellige Beträge erreichen. Diese Ausgaben werden auf die D&O‑Deckungssumme angerechnet und reduzieren somit die Mittel, die für die zivil­recht­liche Haftungs­ab­si­cherung zur Verfügung stehen. Eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung verhindert diese Konkurrenz um die Deckungs­summe und stellt sicher, dass die D&O‑Police weiterhin für zivil­recht­liche Ansprüche vollum­fänglich zur Verfügung steht.

4. Risiko der Oblie­gen­heits­ver­let­zungen

Die Inanspruch­nahme der D&O‑Strafrechtsschutzausschnittdeckung ist oft an umfang­reiche Oblie­gen­heiten gebunden. Eine Verletzung dieser Oblie­gen­heiten kann nicht nur den straf­recht­lichen Schutz, sondern auch den zivil­recht­lichen Teil der D&O‑Versicherung gefährden. Im schlimmsten Fall könnte eine straf­recht­liche Verur­teilung als Indiz für eine vorsätz­liche Pflicht­ver­letzung gewertet werden, was den gesamten D&O‑Schutz infrage stellen würde. Eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung bietet hier unabhän­gigen und stabilen Schutz.

5. Unabhän­gigkeit von der D&O‑Versicherung

Eine eigen­ständige Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung agiert losgelöst von der D&O‑Police. Dies bedeutet, dass die Inter­essen des Versi­cherers in Bezug auf zivil­recht­liche Haftungs­fragen nicht die straf­recht­liche Vertei­digung beein­flussen können. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass die Vertei­digung unein­ge­schränkt im Interesse der versi­cherten Person erfolgt, ohne auf mögliche Inter­es­sen­kon­flikte zwischen zivil- und straf­recht­lichem Schutz zu achten.

6. Schutz vor Reputa­ti­ons­schäden

Straf­ver­fahren ziehen nicht nur recht­liche, sondern auch reputative Risiken nach sich. Eine eigen­ständige Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung bietet umfas­sende Unter­stützung, um im medialen und öffent­lichen Raum profes­sionell zu agieren. Dazu gehört auch die Kosten­über­nahme für PR-Beratung oder Krisen­kom­mu­ni­kation, die in der D&O‑Police oftmals nicht vorge­sehen ist.

7. Spezia­li­sierte Leistungen und Partner­netz­werke

Eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung bietet Zugang zu spezia­li­sierten Anwälten und einem breiten Partner­netzwerk, das für die Vertei­digung in komplexen und vielschich­tigen Verfahren erfor­derlich ist. Ferner bietet eine Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung den entschei­denden Vorteil, dass – im Gegensatz zu einer Straf­rechts­schutz­aus­schnitts­de­ckung im Rahmen einer D&O Versi­cherung – jegliche Straf­taten und Ordnungs­wid­rig­keiten, die im Rahmen der Berufs­aus­übung begangen werden, versi­chert sind und es keinen Bezug zu einem zivil­recht­lichen Anspruch gegen den Beschul­digten geben muss.

Fazit

Die Straf­rechts­schutz­aus­schnitts­de­ckung in einer D&O‑Police ist kein Ersatz für eine vollwertige Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung. Unter­nehmen, die sich auf diese Lösung verlassen, riskieren erheb­liche Deckungs­lücken und poten­ziell existenz­be­dro­hende Konse­quenzen. Eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung bietet umfas­senden Schutz, klare Regelungen und verhindert Deckungs­kon­flikte. Sie ist ein unver­zicht­bares Instrument für Unter­nehmen, die sich effektiv gegen straf­recht­liche Risiken absichern möchten.

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