Die Schiffs­kol­lision vor England wirft Fragen auf. Noch während der Tanker STENA IMMACULATE brennt, gerät der Kapitän des Kolli­si­ons­gegners SOLONG in Unter­su­chungshaft wegen fahrläs­siger Tötung in England.

Wie muss es sich anfühlen, jetzt in der Haut des Kapitäns zu stecken? Kapitäne und Schiffs­of­fi­ziere werden sich fragen, bin ich in einem solchen Fall ausrei­chend versi­chert? Ihre Reede­reien werden sie mit Verweis auf die Haftpflicht­ver­si­cherung des Schiffes – P&I – beruhigen. Aber reicht das in allen Fällen aus? Und was ist mit den Entschei­dungs­trägern an Land, denen die Organi­sation und Kontrolle der Flotte obliegt? Hier muss es gar nicht der große Kolli­si­ons­schaden sein. Allein die zu Sanktionen sowie Daten- und Umwelt­schutz bestehenden Vorschriften sind ein Minenfeld für jeden Entschei­dungs­träger. Und ständig kommen neue Regularien hinzu. Damit ist auch das Landper­sonal permanent dem Risko straf­recht­licher Verfolg ausge­setzt. Ein Fehler hinsichtlich Ladung, Zollbe­stim­mungen, Routen- und Hafen­planung oder Zahlungs­an­wei­sungen vermag bereits straf­recht­liche Ermitt­lungen auszu­lösen.

Hinzu kommt bei Schäden das Risiko zivil­recht­licher Inanspruch­nahmen, sei es durch die eigene Gesell­schaft oder durch Dritte. Organe – also insbe­sondere Geschäfts­führer und Vorstände – haften grund­sätzlich persönlich und dies unbeschränkt. Viele deutsche Schiff­fahrts­un­ter­nehmen verlassen sich hier auf eine speziell für Reeder und Schiffs­ma­nager zugeschnittene Haftpflicht­ver­si­cherung aus dem engli­schen Markt, basierend auf UK-Recht. Aber deckt diese Organ­haf­tungs­ri­siken in deutschen Unter­nehmen vollum­fänglich ab? Anders gefragt, ersetzt dies eine gute D&O‑Deckung, besten­falls ergänzt um eine separate Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung?

An dieser Stelle nur so viel:
Da es in Deutschland kein Unter­neh­mens­straf­recht gibt, trifft die Straf­ver­folgung die Mitar­beiter eines Unter­nehmens. Gute Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rungen für Unter­nehmen schützen hier alle Mitar­beiter – sei es auf See oder an Land – und dies weltweit.

Für zivil­recht­liche Inanspruch­nahmen ist eine gute Unter­nehmens D&O‑Versicherung das richtige „Rettungs­mittel“, die neben den Kosten im Haftungsfall auch den Schaden deckt. Bei anderen Lösungen mit „Bordmitteln“ gilt es insbe­sondere zu prüfen, wer zum Kreis der versi­cherten Personen gehört und ob auch Innen­haf­tungs­an­sprüche gedeckt sind. So kann auch ein Kolli­si­ons­schaden zum D&O‑Fall werden. Etwa dann, wenn die hierfür in Anspruch genommene Reederei im Wege des Innen­re­gresses gegen verant­wort­liche Mitar­beiter vorgeht

Soweit ein Unter­nehmen keine solche Deckungen zu Gunsten seiner Mitar­beiter abgeschlossen hat, sollten insbe­sondere Entschei­dungs­träger dies selbst für sich tun. Hier sind die persön­liche Straf­recht­schutz­ver­si­cherung und die persön­liche D&O‑Versicherung die passenden Lösungen. Aber selbst im Falle des Bestehens von Unter­neh­mens­de­ckungen können zusätz­liche persön­liche Versi­che­rungen sinnvoll sein. Kommt es zum Streit mit dem Arbeit­geber – was in Folge eines Schadens nicht selten ist – muss sich die versi­cherte Person dann nicht allein auf die Versi­che­rungen des Arbeit­gebers verlassen. Eine mögliche (Inter­essens-) KOLLISION wird somit vermieden.

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