Sich gegen die Risiken des Geschäfts­all­tags mit einer D&O-Versicherung abzu­si­chern, ist für immer mehr Manager heute selbst­ver­ständ­lich. Eine zusätz­liche Rechts­schutz­ver­si­che­rung für den Vermö­gens­schaden rückt dann oftmals in den Hinter­grund. Warum eine Kombi­na­tion aus beidem durchaus sinn­voll sein kann, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Die Versi­che­rungs­po­lice zur Deckung von Rechts­kosten in Manager-Haftungs­fällen wurde bereits in den 1970iger Jahren mit den Vermö­gens­scha­den­rechts­schutz-Bedin­gungen (VRB) einge­führt. Der große Fort­schritt im D&O-Versicherungsmarkt ab der Jahr­tau­send­wende konnte diese Rechts­schutz­po­lice nicht verdrängen. Denn die D&O-Versicherung bestand anfangs einer­seits aus einer gewal­tigen Ansamm­lung von Versi­che­rungs­aus­schlüssen, die die Rechts­schutz­po­lice teil­weise auffangen konnte. Ande­rer­seits werden bei der D&O-Versicherung sämt­liche Kosten im Zusam­men­hang mit der Abwehr von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen auf die Deckungs­summe ange­rechnet und können diese im Extrem­fall komplett verbrau­chen. In solchen Fällen befreit der Rechts­schutz­ver­si­cherer den D&O-Versicherer von der Kostenübernahme.

Die klas­si­sche VRB-Police wurde erst­mals 2003 mit einem Baustein zur Kosten­de­ckung von Strei­tig­keiten aus D&O-Versicherungsverträgen ergänzt. Gerade noch vor der Covid-19-Pandemie ist ein weiterer Baustein in ein Makler-Rechts­schutz-Wording geraten. Er betrifft Bera­tungs­kosten zur Abwen­dung einer Insolvenz.

Die Deckung funk­tio­niert wie folgt: Befürchtet die Geschäfts­lei­tung eine drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit, wird eine Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mit einer entspre­chenden Fest­stel­lung beauf­tragt. Lautet das Ergebnis, dass keine Zahlungs­un­fä­hig­keit droht, sind die Kosten für die Fest­stel­lung von der Versi­che­rungs­neh­merin zu tragen. Bei einer drohenden Zahlungs­un­fä­hig­keit gemäß § 18 InsO über­nimmt der Versi­cherer die Kosten der Begut­ach­tung und im Rahmen eines Subli­mits von bis zu 1 Mio. Euro außerdem die Kosten einer Rechts­be­ra­tung, einer Sanie­rungs­be­ra­tung und einer rechts­an­walt­li­chen Bera­tung im Hinblick auf die Auswahl der für das Unter­nehmen best­mög­li­chen Stra­tegie vor dem Insol­venz­an­trag. Wird mit Hilfe der Sanie­rungs­be­ra­tung die drohende Zahlungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft abge­wendet, hat die Versi­che­rungs­neh­merin dem Versi­cherer 50 % der gezahlten Kosten aus liquiden Mitteln zurückzuerstatten.

Mit den seit Anfang 2021 geltenden Verän­de­rungen im Insol­venz­recht erlangt der neue Rechts­schutz­bau­stein gewiss eine noch größere Bedeu­tung. Im Zusam­men­spiel mit der D&O-Versicherung ist er auch als Entlas­tung des D&O-Versicherers zu begreifen, da mit Abwen­dung einer mögli­chen Insol­venz Haftungs­ri­siken mini­miert werden, die ansonsten in den Bereich der D&O-Versicherung fallen würden. Im Ergebnis steht also die Daseins­be­rech­ti­gung der Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­che­rung deut­lich außer Frage.

Viele Unter­nehmen haben den Versi­che­rungs­schutz gerade noch recht­zeitig vor den wirt­schaft­li­chen Auswir­kungen der Covid-19-Pandemie erworben. Für von Covid-19 stark betrof­fenen Bran­chen ist Versi­che­rungs­schutz nicht oder nur einge­schränkt erhält­lich. Wie in der Rechts­schutz­sparte üblich kann auch für Risiko-Bran­chen verein­zelt Versi­che­rungs­schutz mit Warte­zeiten erworben werden.

Ausführ­lich hat sich Michael Hendricks mit diesem Thema in einem Beitrag für die Zeit­schrift Versi­che­rungs­Praxis 12/2020 | 01/2021 befasst.

Lesen Sie hier den voll­stän­digen Artikel als PDF.

Weitere Infor­ma­tionen zu der Fach­zeit­schrift des GVNW finden Sie hier.

Quelle: „Die Vermö­gens­schaden- und Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung, eine Antwort auf die Frage der Daseins­be­rech­ti­gung.“, VersicherungsPraxis
Veröf­fent­licht am: Dezember 2020 / Januar 2021
Autor: Michael Hendricks