Jedes dritte deut­sche Start-up muss inner­halb der ersten drei Jahre aufgeben. Dabei sind Gründer den glei­chen Haftungs­ri­siken ausge­setzt wie Manager etablierter Unter­nehmen. Wenn nicht schon enttäuschte Gesell­schafter eine Haftung der Geschäfts­leiter für den entstan­denen Schaden in den Raum stellen, macht dies spätes­tens der Insol­venz­ver­walter. Bei Start-ups sind die Haftungs­ri­siken sogar deut­lich höher als bei etablierten Unternehmen.

Deshalb widmeten sich die Anwälte der renom­mierten Wirt­schafts­kanzlei BEITEN BURKARDT in ihrem Start-up/Ven­ture Capital-News­letter im März den „Haftungs­ri­siken für Manager bei Start-ups und deren Absi­che­rung durch eine D&O-Versicherung“. Sie befragten dazu Marcus Helmich, Mitglied der hendricks-Geschäftsleitung.

Bei einem Start-up exis­tieren noch keine bewährten Arbeits­ab­läufe und -anwei­sungen. Zudem reichen häufig die perso­nellen und finan­zi­ellen Ressourcen nicht aus, um alle rele­vanten Aufgaben zu erkennen und sorg­fältig zu erle­digen. Ein Geschäfts­leiter muss Sorg­falts­pflicht­ver­stöße vermeiden, die zu nach­tei­ligen Geschäften und Risiken für das Start-up führen können, also Fehl­in­ves­ti­tionen oder Verbind­lich­keiten, was bei einem Start-up eben­falls schwerer ist als bei einem etablierten Unter­nehmen. Da können schnell leicht fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zungen entstehen, die eine persön­liche Haftung mit dem gesamten Privat­ver­mögen zur Folge haben können.

Der Erhalt einer Unternehmens-D&O-Versi­che­rung hängt neben dem Geschäfts­mo­dell maßgeb­lich von einem aussa­ge­kräf­tigen Busi­ness­plan ab, aus dem eine valide Wirt­schafts- und Finanz­pla­nung für die ersten Jahre hervor­gehen sollte. Will oder kann das Start-up die Versi­che­rungs­prämie als Betriebs­aus­gabe nicht über­nehmen, sollte der Geschäfts­führer privat eine persön­liche D&O-Versicherung abschließen – diese aber möglichst nicht offen­legen, da sonst sein Risiko allein persön­lich in Anspruch genommen zu werden steigt, da Deckung auch Haftung nach sich ziehen kann.

Zusätz­lich ist der Abschluss einer Unter­neh­mens-Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung zu empfehlen. Wer sich gegen Behörden in einem Straf­ver­fahren wehren muss, braucht einen guten Straf­ver­tei­diger, die ihren Preis haben. Eine Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung sollte dessen Stun­den­sätze abde­cken. Auch hier sollte ersatz­weise eine private Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlossen werden, falls das Start-up diese eben­falls nicht bezahlen möchte.

Ange­sichts des schwer über­schau­baren Marktes für Mana­ger­ver­si­che­rungen ist eine hohe Bera­tungs­exper­tise elementar. Als Spezi­al­makler kennt hendricks das Klein­ge­druckte und bietet neben D&O-Expertenteams zusätz­lich ein eigenes Rechts­an­walts­netz­werk sowie seine Scha­den­ab­tei­lung als Schnitt­stelle zwischen Kunde und Versicherer.

 

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Quelle: „Haftungs­ri­siken für Manager bei Start-ups und deren Absi­che­rung durch eine D&O-Versicherung“, Start-up / Venture Capital News­letter der Rechts­an­walts­kanzlei BEITEN BURKHARDT.
Veröf­fent­licht: März 2020
Autoren: BEITEN BURK­HARDT Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH (Dr. Daniel Walden, Dr. Florian Weichselgärtner)