Jedes dritte deutsche Start-up muss innerhalb der ersten drei Jahre aufgeben. Dabei sind Gründer den gleichen Haftungsrisiken ausgesetzt wie Manager etablierter Unternehmen. Wenn nicht schon enttäuschte Gesellschafter eine Haftung der Geschäftsleiter für den entstandenen Schaden in den Raum stellen, macht dies spätestens der Insolvenzverwalter. Bei Start-ups sind die Haftungsrisiken sogar deutlich höher als bei etablierten Unternehmen.
Deshalb widmeten sich die Anwälte der renommierten Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKARDT in ihrem Start-up/Venture Capital-Newsletter im März den „Haftungsrisiken für Manager bei Start-ups und deren Absicherung durch eine D&O-Versicherung“. Sie befragten dazu Marcus Helmich, Mitglied der hendricks-Geschäftsleitung.
Bei einem Start-up existieren noch keine bewährten Arbeitsabläufe und -anweisungen. Zudem reichen häufig die personellen und finanziellen Ressourcen nicht aus, um alle relevanten Aufgaben zu erkennen und sorgfältig zu erledigen. Ein Geschäftsleiter muss Sorgfaltspflichtverstöße vermeiden, die zu nachteiligen Geschäften und Risiken für das Start-up führen können, also Fehlinvestitionen oder Verbindlichkeiten, was bei einem Start-up ebenfalls schwerer ist als bei einem etablierten Unternehmen. Da können schnell leicht fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen, die eine persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen zur Folge haben können.
Der Erhalt einer Unternehmens-D&O-Versicherung hängt neben dem Geschäftsmodell maßgeblich von einem aussagekräftigen Businessplan ab, aus dem eine valide Wirtschafts- und Finanzplanung für die ersten Jahre hervorgehen sollte. Will oder kann das Start-up die Versicherungsprämie als Betriebsausgabe nicht übernehmen, sollte der Geschäftsführer privat eine persönliche D&O-Versicherung abschließen – diese aber möglichst nicht offenlegen, da sonst sein Risiko allein persönlich in Anspruch genommen zu werden steigt, da Deckung auch Haftung nach sich ziehen kann.
Zusätzlich ist der Abschluss einer Unternehmens-Strafrechtsschutzversicherung zu empfehlen. Wer sich gegen Behörden in einem Strafverfahren wehren muss, braucht einen guten Strafverteidiger, die ihren Preis haben. Eine Strafrechtsschutzversicherung sollte dessen Stundensätze abdecken. Auch hier sollte ersatzweise eine private Strafrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, falls das Start-up diese ebenfalls nicht bezahlen möchte.
Angesichts des schwer überschaubaren Marktes für Managerversicherungen ist eine hohe Beratungsexpertise elementar. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes Rechtsanwaltsnetzwerk sowie seine Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.
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Quelle: „Haftungsrisiken für Manager bei Start-ups und deren Absicherung durch eine D&O-Versicherung“, Start-up / Venture Capital Newsletter der Rechtsanwaltskanzlei BEITEN BURKHARDT.
Veröffentlicht: März 2020
Autoren: BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Dr. Daniel Walden, Dr. Florian Weichselgärtner)