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Die Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­cherung

Wir schützen Sie vor hohen Prozess­kosten

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Bei Schadens­er­satz­an­sprüchen kommt es immer wieder zu recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen zwischen den betei­ligten Parteien. Stehen Ansprüche im Raum, droht Organ­mit­gliedern längst nicht nur, für Vermö­gens­schäden persönlich aufkommen zu müssen. Schon im Vorfeld fallen häufig hohe Kosten für Anwälte und Gerichts­ver­fahren an, um Ansprüche abzuwehren. Unter­de­ckungen und vom D&O‑Versicherer behauptete Ausschluss­tat­be­stände stellen neben den hohen Schadens­er­satz­for­de­rungen zusätz­liche existenz­be­dro­hende Risiken für Manager dar. Der Großteil der bei hendricks versi­cherten Unter­nehmen jeder Größen­ordnung entscheidet sich deshalb mittler­weile für eine Zusatz­ver­si­cherung.

In der D&O‑Versicherung kommt es häufig zu sogenannten „Total­schäden“. In diesen Fällen entspricht der Umfang des geltend gemachten Schadens­er­satz­an­spruchs exakt der D&O‑Deckungssumme. Auch wenn der tatsächlich entstandene oder behauptete Schaden die D&O‑Deckungssumme übersteigt, wird regel­mäßig auf den versi­cherten Betrag geklagt.

Nun werden in der Regel die Abwehr­kosten auf die Deckungs­summe angerechnet. Kommt es jetzt zu einem Vergleich in Höhe der Deckungs­summe oder wird der Betrag durch ein gericht­liches Urteil dem Geschä­digten zugesprochen, so wird der D&O‑Versicherer nur Schadens­ersatz abzüglich der bereits veraus­lagten Abwehr­kosten leisten. Diese Rechts­kosten wären dann von der versi­cherten Person auszu­gleichen. Die Kosten für Anwälte, Sachver­ständige und Gerichte können enorm hoch sein und die wirtschaft­liche Existenz der betrof­fenen Manager gefährden.

Daneben gibt es noch einen weiteren Anwen­dungs­be­reich der Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­cherung. Um an einer Schadens­re­gu­lierung vorbei­zu­kommen, operieren D&O‑Versicherer in der Praxis sehr häufig mit der Behauptung eines Ausschluss­tat­be­standes. Meist lautet der Vorwurf, es handele sich im konkreten Fall um eine bewusste, wissent­liche oder vorsätz­liche Pflicht­ver­letzung. Nichts ist für den Versi­cherer leichter nachweisbar als beispiels­weise ein bewusster Verstoß gegen Richt­linien, Satzungen oder Anwei­sungen.

Die Versi­che­rungs­lösung

Unsere Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt für Vorstände, Geschäfts­führer, Aufsichts- oder Verwal­tungsräte die Abwehr­kosten, die in den oben genannten Szenarien entstehen können, wenn sie aus ihrer Organ­funktion heraus wegen Vermö­gens­schäden in Anspruch genommen werden. Die Versi­cherung deckt analog zur D&O‑Police die Kosten der Abwehr von Organ­haf­tungs­an­sprüchen ab und stellt zugleich eine Ergänzung zum D&O‑Versicherungsschutz dar.

Die Vermö­gens­schaden-Recht­schutz­ver­si­cherung übernimmt zum Beispiel nach Erschöpfung der D&O‑Deckungssumme den Kosten­anteil, so dass ein vollstän­diger Schadens­aus­gleich über die D&O‑Versicherung möglich wird. Zudem ist der Vorsatz­aus­schluss in den Rechts­schutz­be­din­gungen der Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­cherung so formu­liert, dass Rechts­kosten lediglich dann nicht übernommen werden, wenn eine versi­cherte Person den Eintritt eines Schadens herbei­führen wollte. Die vorsätz­liche Pflicht­ver­letzung allein führt damit also nicht zum Deckungs­aus­schluss.

Der Schutz

In Kombi­nation mit unserer D&O‑Versicherung gewähr­leistet die Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz­ver­si­cherung als ergän­zende Police den maximal möglichen Deckungs­schutz der Kosten für die Abwehr von Schadens­er­satz­an­sprüchen. Aber auch als sogenannte „Stand-alone-Police“ kann sie für Organe eine wichtige Schutz­funktion erfüllen. Zum Beispiel dann, wenn der Abschluss einer D&O‑Versicherung aufgrund der Risiko- oder Kosten­si­tuation für das Unter­nehmen nicht möglich ist.

Wir empfehlen eine Kombi­nation aus Vermö­gens­schaden-Versi­cherung und Rechts­schutz­ver­si­cherung (HPVRDR).

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Die wichtigsten Gründe für eine Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz-Versi­cherung

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Highlights unserer Bedin­gungen

Für die außer­ge­richt­liche Inter­es­sen­wahr­nehmung trägt der Versi­cherer abwei­chend von der gesetz­lichen Vergütung die angemes­senen Kosten eines vom Versi­cherten beauf­tragten und auf Stunden­basis abrech­nenden Rechts­an­waltes. Die mit den Rechts­an­wälten aus dem Hendricks Anwalts­netzwerk verein­barten Stunden­sätze gelten bereits bedin­gungs­gemäß als angemessen.
Zugunsten der versi­cherten Personen wird das in der D&O‑Versicherung geltende Anspruchs­er­he­bungs­prinzip („claims-made“) durch­brochen. Einschrän­kungen der Versi­che­rungs­be­din­gungen oder eine Herab­senkung der Deckungs­summe gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflicht­ver­let­zungen. Oftmals wird darüber hinaus noch eine zusätz­liche Übergangs­frist bis zur Wirksamkeit der Deckungs­ein­schränkung gewährt. Somit ist die ansonsten übliche rückwir­kende Verschlech­terung des Versi­che­rungs­schutzes ausge­schlossen.
Der Versi­che­rungs­schutz für während der Vertrags­laufzeit begangene Pflicht­ver­let­zungen besteht auch nach Vertrags­be­en­digung fort. Die Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz-Versi­cherung gewährt eine Nachmel­de­frist von mindestens zehn Jahren.
Der Versi­cherer der Vermö­gens­schaden-Rechts­schutz-Versi­cherung ist zur Leistung nur dann nicht verpflichtet, wenn in einem zivil­recht­lichen Verfahren rechts­kräftig eine vorsätz­liche Schaden­her­bei­führung festge­stellt wird. Die Feststellung einer vorsätz­lichen Pflicht­ver­letzung hingegen ist regel­mäßig nicht ausrei­chend, um den Versi­che­rungs­schutz entfallen zu lassen.
Der Versi­cherer trägt auch die Kosten für eine vorsorg­liche Rechts­be­ratung der versi­cherten Person vor Eintritt des Versi­che­rungs­falls. Somit können Unter­neh­mens­leiter Rechtsrat bereits dann einholen, wenn sie vor Eintritt des Versi­che­rungs­falls mit der Pflicht­ver­letzung konfron­tiert werden.
Versi­che­rungs­schutz besteht auch für unbekannte, zeitlich vor Beginn des Versi­che­rungs­ver­trags begangene Pflicht­ver­let­zungen.