HPST
Die Strafrechs­schutz-Versi­cherung
für Unter­nehmen

Wir schützen Sie, wenn der Staats­anwalt kommt

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Wirtschafts­straf­ver­folgung wird weltweit nirgends so hart gespielt, wie bei uns in Deutschland. Zur Absicherung von Vertei­di­gungs­kosten hat sich die Unter­nehmens-Straf­rechts­schutz­ver­si­cherung seit Jahrzehnten etabliert. Warum?

Die Vertei­di­gungs­kosten, insbe­sondere die Honorare von Wirtschafts­straf­ver­tei­digern, können zu einer existen­zi­ellen Bedrohung werden. Aufgrund des gesetzlich vorge­schrie­benen Mehrfach­ver­tei­di­gungs­ver­botes benötigt jeder einzelne Betroffene einen eigenen Anwalt. Dabei sind Unter­nehmen jeder Größen­ordnung betroffen, weshalb der Bedarf an einer solchen Versi­cherung weit verbreitet ist.

Weswegen ermittelt die Staats­an­walt­schaft?

Die Straf­rechts­schutz-Versi­cherung HPST ist auf Unter­neh­mens­lei­te­rInnen und Mitar­bei­te­rInnen von Wirtschafts­un­ter­nehmen zugeschnitten und bietet Schutz bei Vorwürfen von Vermö­gens­de­likten, Insol­venzen, Umwelt­recht, Außen­wirt­schafts­recht, Korruption, Steuer­recht, Wettbe­werbs­recht sowie Preis- und Ausschrei­bungs­ab­sprachen.

Im Gegensatz zur D&O‑Versicherung umfasst sie alle Angehö­rigen des Unter­nehmens.

Die bestmög­lichen Versi­che­rungs­be­din­gungen

Straf­rechts­schutz-Versi­che­rungen sollten umfassend ausge­stattet sein, um optimalen Schutz zu bieten. Dies beinhaltet Deckungs­summen von mindestens 1 Million Euro, um auch größere Rechts­strei­tig­keiten abdecken zu können. Alle Betriebs­an­ge­hö­rigen sollten im Versi­che­rungs­schutz erfasst werden, sodass jeder Mitar­bei­terIn geschützt ist. Der Versi­che­rungs­schutz muss weltweit gelten, um auch inter­na­tionale Tätig­keiten abzudecken. Zudem sollte eine freie anwalt­liche Honorar­ver­ein­barung ermög­licht werden, damit die Versi­cherten ihren Rechst­bei­stand frei wählen und indivi­duelle Honorar­ver­ein­ba­rungen treffen können.

Unser Schutz

Von uns können Sie mehr erwarten: Die hendricks GmbH vermittelt auf Wunsch einen auf Straf­recht spezia­li­sierten Rechts­anwalt oder Rechts­an­wältin, der im Notfall 24 Stunden am Tag erreichbar ist. Die Straf­rechts­schutz-Versi­cherung garan­tiert das Honorar des Rechts­bei­standes und selbst festge­stellter Vorsatz im Straf­be­fehls­ver­fahren lässt die Deckung nicht rückwirkend entfallen. Die Versi­cherung umfasst freie Honorar­ver­ein­ba­rungen, Wettbe­werbs­be­schrän­kungen ohne Sublimit, Konti­nui­täts­ga­rantie, unbegrenzte Rückwärts­ver­si­cherung und Nachmel­de­frist, Nachhaftung, vorsorg­liche Rechts­be­ratung und einen engen Vorsatz­aus­schluss.

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Die fünf wichtigsten Gründe
für eine straf­rechts­schutz-versi­cherung

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HPST – Straf­rechts­schutz-versi­cherung

Highlights unserer Bedin­gungen

Für die außer­ge­richt­liche Inter­es­sen­wahr­nehmung trägt der Versi­cherer abwei­chend von der gesetz­lichen Vergütung die angemes­senen Kosten eines vom Versi­cherten beauf­tragten und auf Stunden­basis abrech­nenden Rechts­bei­stands. Die mit den Rechts­an­wäl­tInnen aus dem hendricks Anwalts­netzwerk (HAN) verein­barten Stunden­sätze gelten bereits bedin­gungs­gemäß als angemessen.

Versi­che­rungs­schutz besteht auch für Rechts­schutz­fälle im Zusam­menhang mit dem Vorwurf, wettbe­werbs­be­schrän­kende Absprachen getroffen zu haben. Voraus­setzung hierfür ist lediglich, dass die Deckungs­summe nicht höher als EUR 1.000.000,00 ist und dass der konso­li­dierte Jahres­umsatz und die konso­li­dierte Bilanz­summe der Versi­che­rungs­neh­merin nicht größer waren als EUR 1 Milliarde.

Zugunsten der versi­cherten Personen wird das in der D&O‑Versicherung geltende Anspruchs­er­he­bungs­prinzip („claims-made“) durch­brochen. Einschrän­kungen der Versi­che­rungs­be­din­gungen oder eine Herab­senkung der Deckungs­summe gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflicht­ver­let­zungen. Oftmals wird darüber hinaus noch eine zusätz­liche Übergangs­frist bis zur Wirksamkeit der Deckungs­ein­schränkung gewährt. Somit ist die ansonsten übliche rückwir­kende Verschlech­terung des Versi­che­rungs­schutzes ausge­schlossen.

Versi­che­rungs­schutz besteht auch für zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versi­che­rungs­ver­trages bereits einge­leitete Ermitt­lungs­ver­fahren, sofern sie der versi­cherten Person bei Vertrags­schluss nicht bekannt waren.
Nach Beendigung des Versi­che­rungs­ver­trages besteht ein zeitlich unbegrenzter Versi­che­rungs­schutz für Rechts­schutz­fälle, die während des versi­cherten Zeitraums einge­treten sind.
Es besteht in der Regel eine einjährige Nachhaftung für nach Vertragsende einge­leitete Ermitt­lungs­ver­fahren.

Der Versi­cherer trägt auch die Kosten für eine notwendige anwalt­liche Beratung der versi­cherten Person vor Beginn des Ermitt­lungs­ver­fahrens.

Der Vorsatz­aus­schluss greift grund­sätzlich erst bei einer rechts­kräf­tigen Verur­teilung wegen einer vorsätzlich began­genen Tat. Darüber hinaus bestehen Rückaus­nahmen, beispiels­weise bei bestimmten Verfahren und einer schwachen Vorsatzform. Somit ist der Versi­cherte nur unter engen Voraus­set­zungen zur Rückerstattung der Versi­che­rungs­leis­tungen verpflichtet.