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Die persönliche D&O‑Versicherung
Das Add-on für Manager zum Schutz des Privatvermögens
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Mehr InformationenDie Risikosituation
Die klassische D&O‑Versicherung, wie sie von Unternehmen eingekauft wird, schützt Organmitglieder wie Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte.
Komplett von allen Haftungsrisiken befreit sind Organmitglieder mit dieser D&O allerdings nicht. Da Organmitglieder nicht Vertragspartner des D&O‑Versicherungsvertrags des Unternehmens sind, sondern nur begünstigte versicherte Personen, kann der D&O‑Versicherungsschutz seine Wirkung verlieren.
Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der D&O‑Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung einzelner Personen angefochten wird, wenn die Deckungssumme ausgeschöpft ist, wenn der Versicherer notwendige Abwehrkosten nur teilweise übernimmt oder wenn das Unternehmen den Zugriff auf die Police der D&O‑Versicherung versagt.
Die Versicherungslösung
Unsere Personal‑D&O‑Versicherung gewährt ausschließlich dem Versicherungsnehmer einen individuellen Versicherungsschutz.
Der Unternehmensleiter als Versicherungsnehmer profitiert von unserer persönlichen Beratung, sichert sich eine eigene Deckungssumme und genießt zu jeder Zeit den besten Versicherungsschutz – sowohl als Ergänzung als auch unabhängig vom Versicherungsschutz des D&O‑Versicherungsvertrags des Unternehmens.
Der Schutz
Für alle diese Fälle, in denen die Unternehmens‑D&O nicht greift, besteht Versicherungsschutz über die private D&O‑Police mit folgenden Vorteilen: direkter Zugriff auf den Versicherungsvertrag, eine eigenständige Deckungssumme, die nicht von anderen Personen in Anspruch genommen werden kann, und uneingeschränkte Deckung für Abwehrkosten.
Die Police deckt ergänzend einen möglichen gesetzlichen Pflichtselbstbehalt (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) ab. Auch ein vom Aktienrecht unabhängiger Selbstbehalt ist versichert. Dieser Baustein der Deckung ist besonders wichtig, weil in nahezu sämtlichen D&O‑Haftungsverfahren Vergleiche zwischen Versicherer, versicherten Unternehmen und der in Anspruch genommenen Person geschlossen werden. Versicherte Personen müssen dann zunehmend Eigenbeteiligungen aus ihrem privaten Vermögen (Grundbesitz, Ansprüche zur Altersversorgung etc.) beisteuern.
Dem Versicherungsnehmer steht eine eigene Deckungssumme zur Verfügung und Deckungsschutz wird auch für etwaige Fremdmandate gewährt. Zudem dient unsere Personal‑D&O‑Versicherung der Deckung des Selbstbehalts aus § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG.
Zusätzlich wird eine Kostenübernahme von Selbstbeteiligungen im Rahmen von Vergleichen gewährt.
Die Prämie errechnet sich aufgrund der Größe und Risiko der Unternehmen, bei denen das Mandat wahrgenommen wird. Die Versicherungsprämien sind steuerlich abzugsfähig, so dass sich die Nettobelastung entsprechend reduziert.
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Wissenswertes