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Die persön­liche D&O‑Versicherung

Das Add-on für Manager zum Schutz des Privat­ver­mögens

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Die klassische D&O‑Versicherung, wie sie von Unter­nehmen einge­kauft wird, schützt Organ­mit­glieder wie Vorstände, Geschäfts­führer und Aufsichtsräte.

Komplett von allen Haftungs­ri­siken befreit sind Organ­mit­glieder mit dieser D&O aller­dings nicht. Da Organ­mit­glieder nicht Vertrags­partner des D&O‑Versicherungsvertrags des Unter­nehmens sind, sondern nur begüns­tigte versi­cherte Personen, kann der D&O‑Versicherungsschutz seine Wirkung verlieren.

Dies kann beispiels­weise geschehen, wenn der D&O‑Versicherungsvertrag wegen arglis­tiger Täuschung einzelner Personen angefochten wird, wenn die Deckungs­summe ausge­schöpft ist, wenn der Versi­cherer notwendige Abwehr­kosten nur teilweise übernimmt oder wenn das Unter­nehmen den Zugriff auf die Police der D&O‑Versicherung versagt.

Die Versi­che­rungs­lösung

Unsere Personal‑D&O‑Versicherung gewährt ausschließlich dem Versi­che­rungs­nehmer einen indivi­du­ellen Versi­che­rungs­schutz.

Der Unter­neh­mens­leiter als Versi­che­rungs­nehmer profi­tiert von unserer persön­lichen Beratung, sichert sich eine eigene Deckungs­summe und genießt zu jeder Zeit den besten Versi­che­rungs­schutz – sowohl als Ergänzung als auch unabhängig vom Versi­che­rungs­schutz des D&O‑Versicherungsvertrags des Unter­nehmens.

Der Schutz

Für alle diese Fälle, in denen die Unternehmens‑D&O nicht greift, besteht Versi­che­rungs­schutz über die private D&O‑Police mit folgenden Vorteilen: direkter Zugriff auf den Versi­che­rungs­vertrag, eine eigen­ständige Deckungs­summe, die nicht von anderen Personen in Anspruch genommen werden kann, und unein­ge­schränkte Deckung für Abwehr­kosten.

Die Police deckt ergänzend einen möglichen gesetz­lichen Pflicht­selbst­behalt (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) ab. Auch ein vom Aktien­recht unabhän­giger Selbst­behalt ist versi­chert. Dieser Baustein der Deckung ist besonders wichtig, weil in nahezu sämtlichen D&O‑Haftungsverfahren Vergleiche zwischen Versi­cherer, versi­cherten Unter­nehmen und der in Anspruch genom­menen Person geschlossen werden. Versi­cherte Personen müssen dann zunehmend Eigen­be­tei­li­gungen aus ihrem privaten Vermögen (Grund­besitz, Ansprüche zur Alters­ver­sorgung etc.) beisteuern.

Dem Versi­che­rungs­nehmer steht eine eigene Deckungs­summe zur Verfügung und Deckungs­schutz wird auch für etwaige Fremd­mandate gewährt. Zudem dient unsere Personal‑D&O‑Versicherung der Deckung des Selbst­be­halts aus § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG.

Zusätzlich wird eine Kosten­über­nahme von Selbst­be­tei­li­gungen im Rahmen von Vergleichen gewährt.

Die Prämie errechnet sich aufgrund der Größe und Risiko der Unter­nehmen, bei denen das Mandat wahrge­nommen wird. Die Versi­che­rungs­prämien sind steuerlich abzugs­fähig, so dass sich die Netto­be­lastung entspre­chend reduziert.

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