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Die D&O‑Versicherung für Finanz­dienst­leister

Der Schutz für Unter­nehmen aus dem Finanz­sektor

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Bei einem Finanz­dienst­leister sind insbe­sondere das Unter­nehmen selbst, die Unter­neh­mens­führung, aber auch die einzelnen Mitar­beiter beson­deren Haftungs­ri­siken ausge­setzt. Erleidet ein Dritter aufgrund einer Pflicht­ver­letzung bei Erbringung von Dienst­leis­tungen einen Vermö­gens­schaden, muss dieser grund­sätzlich in voller Höhe ersetzt werden. Eine Haftung kann teilweise schon durch Fahrläs­sigkeit oder bloßes Unter­lassen entstehen. Neben dem Verstoß gegen allge­meine zivil­recht­liche Pflichten können insbe­sondere auch Verstöße gegen Pflichten aus dem Wertpa­pier­han­dels­gesetz einen Haftungsfall auslösen. Im Regelfall haftet das Unter­nehmen nicht nur für eigenes Fehlver­halten, sondern auch für die Fehler seiner Mitar­beiter.

Der Schutz

Die E&O‑Versicherung von hendricks bietet Versi­che­rungs­schutz für das versi­cherte Unter­nehmen, seine Tochter­ge­sell­schaften und deren jeweilige Mitar­beiter. Dabei wird der Deckungs­umfang indivi­duell an die Unter­neh­mens­tä­tigkeit angepasst. Daneben ist eine standard­mäßige Deckung für neu hinzu­kom­mende Tochter­ge­sell­schaften vorge­sehen.

Die Definition der versi­cherten Tätigkeit ist weit gefasst und schließt Unter­stüt­zungs­tä­tig­keiten ein. Zudem wird in der Regel prämi­en­neutral eine einjährige Nachmel­de­frist gewährt.

Die Versi­che­rungs­lösung

Unsere E&O‑Versicherung gewährt Schutz für die versi­cherte Gesell­schaft, deren Tochter­ge­sell­schaften und die versi­cherten Mitar­beiter. Als versi­cherte Mitar­beiter gelten dabei alle gegen­wär­tigen, ehema­ligen und zukünf­tigen Mitar­beiter, die in einem arbeits­recht­lichen Verhältnis mit der versi­cherten Gesell­schaft stehen. Zu den versi­cherten Mitar­beitern zählen auch die Mitglieder der geschäfts­füh­renden Organe (auch Interims­ma­nager), der Aufsichts­organe und geschäfts­füh­rende Komman­di­tisten sowie jeweils deren Stell­ver­treter, soweit sie versi­cherte Tätig­keiten ausüben.

Als versi­cherte Tätigkeit wird das Dienst­leis­tungs­an­gebot des Unter­nehmens ausdrücklich in den Versi­che­rungs­vertrag aufge­nommen. Damit wird der Versi­che­rungs­schutz indivi­duell auf die Tätigkeit des Unter­nehmens maßge­schneidert. Der Begriff der versi­cherten Tätig­keiten wird dabei weit gefasst und erstreckt sich auch auf Handlungen, die lediglich zur Unter­stützung der versi­cherten Tätigkeit dienen.

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Die sechs wichtigsten Gründe
für eine E&O‑Versicherung

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FAQ

Versi­che­rungs­nehmer sind Kredit und Finanz­dienst­leis­tungs­in­stitute. Es geht um Anlage­be­ratung, Anlage­ver­mittlung, Platzie­rungs­ge­schäft, Finanz­port­fo­lio­ver­waltung usw. Zu unseren Kunden gehören z.B. Fonds­ge­sell­schaften und reine Vermö­gens­ver­walter. Aber Achtung, die E&O‑Versicherung ersetzt nicht die gesetzlich vorge­schrie­benen Pflicht­ver­si­che­rungen für Finanz­an­la­gen­be­rater, Finanzanlagen‑, Versi­che­rungs- oder Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­mittler nach der Gewer­be­ordnung.

Man kann sich vorstellen, dass tatsäch­liche oder angeb­liche Beratungs­fehler oder unklare Kommu­ni­kation bei der Portfo­lio­ver­waltung zu enormen Schaden­er­satz­for­de­rungen führen.

Ein Beispiel aus der Praxis:
Zwei Back-Office-Mitar­beiter eines Fonds­hauses hatten ein Formular der Depotbank verwechselt. Sie hielten das Formular, das eine Verkaufs­order enthielt, für ein einfaches Formular zur Bestimmung der Art der Erlös­gut­schrift aus einer Trans­aktion. Sie erteilen ihre Zustimmung. Daraufhin verkaufte die Depotbank fälsch­li­cher­weise ein großes Aktien­paket. Dies wider­sprach den Anlage­richt­linien. Nach Feststellung des Fehlers mussten die Aktien zurück­er­worben werden. Inzwi­schen war der Preis gestiegen. Die mFonds­ge­sell­schaft musste zugunsten der Anleger einen mMillio­nen­verlust des Fonds ausgleichen.

Jetzt zeigte sich der Vorteil der hendricks E&O‑Police. Der Versi­cherer wollte den Schaden nicht bezahlen. Er berief sich auf den Ausschluss der vorsätz­lichen Pflicht­ver­letzung. Er behauptete, die Mitar­beiter hätten das Formular entgegen ihrer Verpflichtung bewusst überhaupt nicht geprüft. Die Prüfung hätte zu ihren Kardi­nal­pflichten gehört. Die Formulare hätten sie auch bei nur oberfläch­licher Prüfung nicht verwechseln können.

Was rettete die Fonds­ge­sell­schaft?
Gerettet wurde die Fonds­ge­sell­schaft durch die zentrale Zurech­nungs­klausel in den Hhendricks‑E&O‑Policen. Danach wirkt der Vorsatz eines Mitar­beiters nicht zulasten der Gesell­schaft. Also selbst wenn ein Mitar­beiter vorsätzlich Fehler begeht, ist das Finanz­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen abgesi­chert.

Es bleibt mitunter nicht aus, dass der außen­ste­hende Geschä­digte nicht nur das Unter­nehmen selbst in Anspruch nimmt, sondern Geschäfts­führer oder Vorstands­mit­glieder gleich mit und womöglich auch den schaden­ver­ur­sa­chenden Mitar­beiter. Diese Art von Rundum­schlag kennen wir nicht zuletzt bei Klagen, die aus den USA kommen. Aber alle drei, also die Gesell­schaft, die Organ­mit­glieder und die Mitar­beiter haben Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung.

Versi­che­rungs­leistung heißt übrigens Kosten­über­nahme für die Abwehr von Ansprüchen durch Rechts­an­wälte und im Haftungsfall die Freistellung vom Schaden.

Aber Vorsicht. Das Organ­mit­glied wird nur geschützt, wenn es den Fehler bei einer Dienst­leistung gegenüber dem Kunden begangen hat, wenn es also z.B. selbst fehlerhaft berät. Die E&O‑Versicherung gilt nicht, wenn das Organ­mit­glied einen Fehler bei der Organi­sation des Unter­nehmens oder der Überwa­chung der Mitar­beiter macht. Geschäfts­führer oder Vorstands­mit­glieder benötigen hierfür die klassische D&O‑Versicherung.

Für den lücken­losen Rundum-Versi­che­rungs­schutz empfehlen wir Finanz­dienst­leistern eine kombi­nierte D&O‑E&O‑Versicherung.

Und noch ein Tipp:
Der Beispielfall zeigt, wie schwierig es mitunter sein kann, Forde­rungen gegen den D&O‑E&O‑Versicherer durch­zu­setzen. Zwar helfen in diesen Fällen unsere Schaden­ab­teilung und Hendricks-Rechts­an­wälte. Wir raten aber stets zum Abschluss einer ergän­zenden Rechts­schutz­police. Wenn es hart auf hart kommt, finan­ziert sie eine Deckungs­klage gegen den D&O‑E&O‑Versicherer

Manager
SOS App

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Highlights unserer Bedin­gungen

Für die außer­ge­richt­liche Inter­es­sen­wahr­nehmung trägt der Versi­cherer abwei­chend von der gesetz­lichen Vergütung die angemes­senen Kosten eines vom Versi­cherten beauf­tragten und auf Stunden­basis abrech­nenden Rechts­an­waltes. Die mit den Rechts­an­wälten
aus dem Hendricks Anwalts­netzwerk verein­barten Stunden­sätze gelten bereits bedin­gungs­gemäß als angemessen.
Zugunsten der versi­cherten Personen wird das in der E&O‑Versicherung geltende Anspruchs­er­he­bungs­prinzip („claims-made“) durch­brochen. Einschrän­kungen der Versi­che­rungs­be­din­gungen oder eine Herab­senkung der Deckungs­summe gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflicht­ver­let­zungen. Somit ist die ansonsten übliche rückwir­kende Verschlech­terung des Versi­che­rungs­schutzes ausge­schlossen.
Versi­che­rungs­schutz besteht auch für sämtliche, zeitlich vor Beginn des Versi­che­rungs­ver­trags begangene Pflicht­ver­let­zungen.
Nach Beendigung des Vertrages besteht weiterhin Versi­che­rungs­schutz für Pflicht­ver­let­zungen, die während der Vertrags­laufzeit begangen wurden. Diese Nachmel­de­frist gilt prämi­en­neutral für Versi­che­rungs­fälle, die innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende eintreten und kann gegen Prämi­en­zu­schlag verlängert werden.
Der Versi­cherer ist zur Leistung nur dann nicht verpflichtet, wenn dem Schaden eine direkt vorsätz­liche Pflicht­ver­letzung zugrunde liegt. Der direkte Vorsatz muss zudem in einem zivil­ge­richt­lichen Verfahren festge­stellt werden. Die Feststellung einer vorsätz­lichen Pflicht­ver­letzung in einem anderen Verfahren, wie beispiels­weise im Straf- oder Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht, ist für die Deckung damit unschädlich.
Gefahr­er­hö­hende Umstände sind abschließend in den Vertrags­be­din­gungen definiert. Die gesetz­lichen Vorgaben des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes sind abbedungen. Nur die aufge­führten Gefahr­er­hö­hungen müssen demnach dem Versi­cherer angezeigt werden.