HPDO
Die D&O‑Versicherung für Unter­nehmen

Wir schützen das Privat­ver­mögen von Verant­wor­tungs­trägern und bewahren Unter­nehmen vor existen­zi­ellen Bedro­hungen

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Verant­wort­liche laufen aufgrund zuneh­mender Haftungs­ri­siken Gefahr, aufgrund behaup­teter Pflicht­ver­let­zungen für Vermö­gens­schäden in Anspruch genommen zu werden. Sie haften per Gesetz persönlich, gesamt­schuld­ne­risch und unbegrenzt mit ihrem Privat­ver­mögen. Aufsichts­gremien sind verpflichtet, Verant­wort­liche in Anspruch zu nehmen.

Die Versi­che­rungs­lösung

Die D&O‑Versicherung schützt Verant­wort­liche in Unter­nehmen jedweder Rechtsform. In einem möglichen Haftungsfall bieten die HPDO mit einem integrierten Netzwerk spezia­li­sierter Rechts­bei­stände eine Deckung für Abwehr­kosten. Sollte eine Haftung in einem Vergleich oder auch gerichtlich festge­stellt werden, so stellt der Versi­cherer die Betrof­fenen von der Haftung frei.

Die bestmög­lichen Versi­che­rungs­be­din­gungen

Die Qualität der Versi­che­rungs­be­din­gungen ist für den Schutz natur­gemäß entscheidend. So ist beispiels­weise die von hendricks entwi­ckelte Klausel „Konti­nui­täts­ga­rantie“ eine von zahlreichen Beson­der­heiten. Welchen Effekt hat die Klausel? Hierzu folgendes Beispiel: Erfährt der Versi­cherer von kartell­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren, so kann er zur jährlichen Fälligkeit des Versi­che­rungs­ver­trages einen Risiko­aus­schluss für kartell­recht­liche Fälle verlangen. Für spätere Haftungs­ver­fahren findet die D&O‑Police keine Anwendung. Die besagte Klausel „Konti­nui­täts­ga­rantie“ nimmt dem Versi­cherer die Möglichkeit der nachträg­lichen Deckungs­ein­schränkung. Kommt es zu einem Deckungs­aus­schluss oder auch zu einer Herab­setzung der Deckungs­summe, so findet die Verän­derung für zeitlich vorher­ge­hende Pflicht­ver­let­zungen keine Anwendung. Der Versi­che­rungs­schutz bleibt also erhalten.

Etwa 90% von D&O‑Versicherungsinnovationen haben ihren Ursprung in der Produkt­ent­wicklung von hendricks.

Der Bilanz­schutz

Auch wenn Geschäfts­füh­re­rInnen aufgrund vertrag­licher Verein­ba­rungen nur begrenzt haften, so behindert dies den Versi­che­rungs­schutz im Interesse des Unter­nehmens nicht. Mit einer spezi­ellen Klausel zur Eigen­scha­den­ver­si­cherung bleibt der Versi­cherer für den entstan­denen Schaden eintritts­pflichtig. Die Vermö­gens­werte des Unter­nehmens sind geschützt.

HPDO – Die D&O‑Versicherung für Unter­nehmen
Die sechs wichtigsten Gründe
für eine D&O‑Versicherung

HPDO
FAQ

Die D&O‑Versicherung ist eine Manager­haft­pflicht­ver­si­cherung. „D&O” steht für “Directors and Officers” und meint damit Unter­neh­mens­organe wie Geschäfts­füh­re­rInnen, Mitglie­de­rInnen der Vorstände und Aufsichtsräte sowie leitende Angestellte. Der Versi­che­rungs­schutz umfasst sämtliche Manager­tä­tig­keiten, von der opera­tiven Tätigkeit bis hin zu strate­gi­schen Entschei­dungen.
Wird beispiels­weise eine versi­cherte Person wegen einer Pflicht­ver­letzung in Anspruch genommen, deckt die D&O‑Versicherung die Anwalts- und Gerichts­kosten zur Abwehr eines unbegrün­deten Anspruchs. Zudem wird der Schaden­aus­gleich im Falle berech­tigter Haftungs­an­sprüche übernommen.

Für jede natür­liche Person, die aufgrund gesetz­licher Haftpflicht­be­stim­mungen Ansprüchen ausge­setzt ist, sollte Versi­che­rungs­schutz über einen D&O‑Vertrag bestehen. Die D&O‑Versicherung schützt das Privat­ver­mögen der Organ­mit­glieder vor Haftpflicht­an­sprüchen.

Die D&O‑Versicherung schützt auch das Unter­neh­mens­ver­mögen. Daher sollte grund­sätzlich jedes Unter­nehmen Versi­che­rungs­schutz über eine D&O‑Versicherung genießen.

Auch bei ehren­amt­lichem Engagement kann eine Haftung drohen. Tätig­keiten in Stiftungen, Sport­ver­einen und anderen gemein­nüt­zigen Insti­tu­tionen können ebenfalls mit einer D&O‑Versicherung abgesi­chert werden.

Versi­chert sind Schaden­er­satz­an­sprüche aus dem Innen- und Außen­ver­hältnis.

Strei­tig­keiten im Innen­ver­hältnis sind Schaden­er­satz­for­de­rungen des Unter­nehmens gegen das eigene Management, beispiels­weise aufgrund von

  • Organi­sa­ti­ons­ver­schulden
  • Auswahl­ver­schulden
  • Überwa­chungs­ver­schulden

Ansprüche aus dem Außen­ver­hältnis werden oftmals seitens der Mitar­bi­te­rInnen von Wettbe­werbern, Insol­venz­ver­wal­tungen, Behörden oder Geschäfts­part­ne­rInnen gegen das Unter­nehmen und seine Organ­mit­glieder geltend gemacht.

Ihre ganz indivi­duelle D&O‑Police hängt von verschie­denen Faktoren wie Größe des Unter­nehmens, Umsatz­stärke etc ab. Nähere Infor­ma­tionen und maßge­schnei­derte Angebote erhalten Sie im persön­lichen Kontakt mit uns.

Mit einer D&O‑Versicherung schützen Organ­mit­glieder ihr privates Vermögen. Pflicht­ver­let­zungen können schnell einen Vermö­gens­schaden von mehreren Millionen Euro zur Folge haben.

Jedes Organ­mit­glied haftet nicht nur für die eigenen Fehler, sondern auch gesamt­schuld­ne­risch für die Fehlent­schei­dungen anderer Mitglieder des Organs. Allein aus der Organ­stellung heraus läuft man somit Gefahr, für die Fehler anderer zur Rechen­schaft gezogen zu werden.

Organ­mit­glieder müssen einer Vielzahl von Pflichten, Aufgaben und Tätig­keiten gerecht werden. Eine umfas­sende Kenntnis und tages­ak­tuelle Berück­sich­tigung dieser Pflichten werden zunehmend schwie­riger. Die Angst, falsche Entschei­dungen zu treffen und das Privat­ver­mögen zu gefährden, wird immer größer. Eine D&O‑Versicherung trägt nicht unerheblich zur Sicherheit bei.

Die D&O‑Versicherung schützt auch die Bilanz und das Image eines Unter­nehmens.

Eine D&O‑Versicherung mit ausrei­chender Deckungs­summe sichert den Fortbe­stand des Unter­nehmens, da hohe Schaden­er­satz­for­de­rungen bei den versi­cherten Personen oftmals nicht durch­setzbar sind bzw. eine Vollstre­ckung nicht möglich ist.

Schaden­er­satz­for­de­rungen werden oftmals in langwie­rigen Gerichts­pro­zessen geltend gemacht, die auch ein öffent­liches Interesse erzeugen. Negative Schlag­zeilen führen zu Image­verlust und haben nicht selten Umsatz­rück­gänge zur Folge. Die Einhaltung des ordent­lichen Rechts­weges kann sowohl kosten- als auch zeitin­tensiv sein.

Die D&O‑Versicherung bietet eine Alter­native zum ordent­lichen Rechtsweg in Form des Schieds­ge­richts- oder Schlich­tungs­ver­fahrens. Weiterhin wird Versi­che­rungs­schutz für Public-Relations-Kosten gewährt.

Alle Vorstände von Aktien­ge­sell­schaften, unabhängig ob sie börsen­no­tiert sind oder nicht, sind gesetzlich zu einem Selbst­behalt in der D&O‑Versicherung verpflichtet. Das bedeutet, dass sich der Manager oder die Managerin im Schadenfall mit mindestens 10% am Schaden betei­ligen muss, jedoch maximal bis zu einer Obergrenze vom 1,5‑fachen seiner jährlichen Festver­gütung. Dieser Selbst­behalt kann wieder mit einer Selbst­be­halts-Versi­cherung abgesi­chert werden. Alle anderen Organe, GmbH- Geschäfts­füh­re­rInnen, leitende Angestellte etc. müssen keinen Selbst­behalt tragen.

  • Manager­haft­pflicht-Versi­cherung,
  • Berufs­haft­pflicht-Versi­cherung für Manage­rInnen,
  • Geschäfts­führer-Haftpflicht-Versi­cherung,
  • Vorstands-Haftpflicht-Versi­cherung,
  • Organ­haft­pflicht-Versi­cherung,
  • Unter­neh­mens­leiter-Haftpflicht-Versi­cherung.

Manager
SOS App

HPDO
Highlights unserer Bedin­gungen

Obgleich die HPDO fast ausschließlich Deckungs­vor­teile bieten, ist der absoluten Sicherheit halber eine Besitz­stands­ga­rantie vereinbart worden. Demnach wird Versi­che­rungs­schutz auch auf Grundlage vorhe­riger Bedin­gungs­werke gewährt, sofern diese in einzelnen Punkten doch einen besseren Schutz offerieren sollten.
Zugunsten der versi­cherten Personen wird das in der D&O‑Versicherung geltende Anspruchs­er­he­bungs­prinzip („claims-made“) durch­brochen. Einschrän­kungen der Versi­che­rungs­be­din­gungen oder eine Herab­senkung der Deckungs­summe gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflicht­ver­let­zungen. Oftmals wird darüber hinaus noch eine zusätz­liche Übergangs­frist bis zur Wirksamkeit der Deckungs­be­schränkung gewährt. Somit ist eine rückwir­kende Verschlech­terung des Versi­che­rungs­schutzes ausge­schlossen.
Der Versi­che­rungs­schutz für während der Vertrags­laufzeit begangene Pflicht­ver­let­zungen besteht auch nach Vertrags­be­en­digung weiter. Diese Nachmel­de­frist gilt prämi­en­neutral für eine Dauer von bis zu 12 Jahren. Bei Mandats­be­en­digung aus gesund­heit­lichen Gründen oder aufgrund von Restruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen oder bei Eintritt in den (Vor-)Ruhestand kann diese Nachmel­de­frist sogar unbegrenzt gelten. Geschützt sind bei diesem Perso­nen­kreis zudem auch nachver­trag­liche Pflicht­ver­let­zungen nach Mandats­be­en­digung.
Der Versi­cherer übernimmt die Netto-Gehalts­for­de­rungen der versi­cherten Personen, wenn das Unter­nehmen diese mit einem Schaden aufrechnet. So wird das Gehalt fortlaufend in unbegrenzter Höhe übernommen.
Gegen laufenden Prämi­en­zu­schlag kann die Deckungs­summe zweifach maximiert werden. Damit steht die Deckungs­summe pro Versi­che­rungsfall einfach zur Verfügung, bei mehreren Versi­che­rungs­fällen innerhalb einer Versi­che­rungs­pe­riode steht jedoch die zweifache Deckungs­summe zur Verfügung.
Erstprämien werden in den HPDO wie Folge­prämien behandelt. Versi­che­rungs­schutz besteht auch im ersten Vertragsjahr für den Fall, dass die Versi­che­rungs­neh­merin die fällige Prämie verspätet zahlt. Zudem beginnt die lange Nachmel­de­frist selbst bei einer Kündigung des Vertrags durch den Versi­cherer wegen Prämi­en­zah­lungs­verzugs ab dem zweiten Versi­che­rungsjahr.
Besondere Bedeutung erlangt die D&O‑Versicherung im Falle der Insolvenz einer Versi­che­rungs­neh­merin. Die HPDO enthalten deshalb diverse spezielle Deckungs­bau­steine zum Schutze der Versi­che­rungs­neh­merin und der versi­cherten Personen für diese Situation: Eine Oblie­genheit zur Anzeige der Insolvenz besteht nicht und versi­cherte Personen können in diesem Fall die vorsorg­liche Rechts­be­ratung in Anspruch nehmen, um das Risiko einer Haftung im Insol­venzfall zu minimieren.
Die anzei­ge­pflich­tigen Gefahr­er­hö­hungen sind abschließend definiert. Nicht mehr anzei­ge­pflichtig ist eine Neube­herr­schung der Versi­che­rungs­neh­merin. Somit sinkt die Gefahr weiter, wegen einer Oblie­gen­heits­ver­letzung Versi­che­rungs­schutz zu verlieren.

Jedes Unter­nehmen – von der kleineren GmbH bis zum DAX-Konzern – sollte ernsthaft darüber nachdenken, seine Manage­rInnen und leitenden Angestellten mit einer D&O‑Versicherung abzusi­chern.

Die D&O‑Versicherung kann sowohl vom Unter­nehmen als auch von Einzel­per­sonen abgeschlossen werden, und zwar sowohl für namentlich genannte Personen als auch für alle, die in leitender Funktion tätig sind.

Ehren­amt­liche Tätig­keiten schützen nicht vor Haftung. Daher sollten auch leitende Tätig­keiten in gemein­nüt­zigen Stiftungen, Sport­ver­einen und anderen nicht gewinn­ori­en­tierten Organi­sa­tionen in angemes­senem Umfang versi­chert sein. Die Höhe des Versi­che­rungs­schutzes, die Versi­che­rungs­summen und die Prämien hängen vom Risiko­niveau der versi­cherten Personen ab. Dabei spielen die Entschei­dungen und deren poten­zielle finan­zielle Auswir­kungen, die die versi­cherten Personen routi­ne­mäßig treffen, eine zentrale Rolle hinsichtlich der Höhe der benötigten Deckungs­summen, aber auch hinsichtlich der Kalku­lation der Versi­che­rungs­prämie durch den Versi­cherer.

Personen in Führungs­po­si­tionen innerhalb von Unter­nehmen schließen häufig auch eine D&O‑Versicherung auf persön­licher Basis ab, da über 90% der Schaden­fälle in Vergleichen enden und eine Eigen­be­tei­ligung der versi­cherten Person an diesen Vergleichen nicht über die Konzern- oder Selbstbehalts‑D&O versi­chert ist.

Einzelne Manage­rInnen sind mögli­cher­weise nicht durch die Unter­neh­mens­police abgedeckt; teilweise gilt diese nur für bestimmte Organe (zum Beispiel nur Vorstand oder Aufsichtsrat, nicht für Fremd­mandate etc.). In diesem Szenario oder in den Fällen, in denen versi­cherte Personen keinen unmit­tel­baren Zugriff auf die D&O‑Versicherung haben und so nicht wissen, wer oder was alles versi­chert ist, entscheiden sich häufig für den Abschluss einer eigenen Police.