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Die kombi­nierte D&O- und E&O‑Versicherung für Finanz­dienst­leister

Wir schützen Fonds­ge­sell­schaften und andere Finanz­dienst­leister

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Mehr Infor­ma­tionen

Die Risiko­si­tuation

Immer häufiger ziehen Anleger und Inves­toren gegen Manager von Finanz­dienst­leistern wie Banken, Private Equity-Gesell­schaften oder Fonds­ge­sell­schaften vor Gericht. Sie haben Anlage­ver­mögen verloren und versuchen, sich ihre Verluste wegen einer vermeint­lichen Fehlbe­ratung oder fehler­haften Beschreibung im Prospekt zurück­zu­holen. Besonders die Leiter von kleineren Kapital­an­la­ge­ge­sell­schaften tragen ein hohes Haftungs­risiko, weil sie wegen der geringen Mitar­bei­terzahl regel­mäßig auch in Geschäfts­vor­fälle operativ einge­bunden sind.

Die Versi­che­rungs­lösung

Unsere D&O‑Versicherung für Finanz­dienst­leister kombi­niert eine D&O‑Versicherung mit einer Errors and Omissions Police (E&O‑Versicherung) und hat – nicht zuletzt durch den spezi­ellen Zuschnitt auf die Finanz­dienst­leis­tungs­branche – einen wesentlich umfas­sen­deren Versi­che­rungs­schutz als eine reine D&O‑Police.

Der Bilanz­schutz

Unsere kombi­nierte D&O- und E&O‑Versicherung für Finanz­dienst­leister enthält die Vorteile aus beiden Versi­che­rungs­arten. Sie schützt Geschäfts­führer und Vorstands­mit­glieder von Finanz­dienst­leistern auch, wenn sie im Zusam­menhang mit dem opera­tiven Tages­ge­schäft des Unter­nehmens in Anspruch genommen werden.

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Die wichtigsten Gründe
für eine kombi­nierte D&O- und E&O‑Versicherung

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HPDE – Kombi­nierte D&O und E&O‑Versicherung für Finanz­dienst­leister
Highlights unserer Bedin­gungen

Für die außer­ge­richt­liche Inter­es­sen­wahr­nehmung trägt der Versi­cherer abwei­chend von der gesetz­lichen Vergütung die angemes­senen Kosten eines vom Versi­cherten beauf­tragten und auf Stunden­basis abrech­nenden Rechts­an­waltes. Die mit den Rechts­an­wälten aus dem Hendricks Anwalts­netzwerk verein­barten Stunden­sätze gelten bereits bedin­gungs­gemäß als angemessen.
Zugunsten der versi­cherten Personen wird das in der D&O‑Versicherung geltende Anspruchs­er­he­bungs­prinzip („claims-made“) durch­brochen. Einschrän­kungen der Versi­che­rungs­be­din­gungen oder eine Herab­senkung der Deckungs­summe gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflicht­ver­let­zungen. Oftmals wird darüber hinaus noch eine zusätz­liche Übergangs­frist bis zur Wirksamkeit der Deckungs­ein­schränkung gewährt. Somit ist die ansonsten übliche rückwir­kende Verschlech­terung des Versi­che­rungs­schutzes
ausge­schlossen.
Der Versi­che­rungs­schutz für während der Vertrags­laufzeit begangene Pflicht­ver­let­zungen besteht auch nach Vertrags­be­en­digung weiter. Diese Nachmel­de­frist gilt für den D&O‑Schutz prämi­en­neutral
für eine Dauer von bis zu 12 Jahren und für den E&O Schutz für eine Dauer von 12 Monaten. Bei Mandats­be­en­digung aus gesund­heit­lichen Gründen oder aufgrund von Restruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen oder bei Eintritt in den (Vor-)Ruhestand kann diese Nachmel­de­frist sogar unbegrenzt gelten.
Der Versi­cherer trägt auch die Kosten für eine vorsorg­liche Rechts­be­ratung der versi­cherten Person vor Eintritt des Versi­che­rungs­falls. Somit können Unter­neh­mens­leiter Rechtsrat bereits dann einholen, wenn sie vor Eintritt des Versi­che­rungs­falls mit der Pflicht­ver­letzung konfron­tiert werden.
Der Versi­cherer übernimmt die Netto-Gehalts­for­de­rungen der versi­cherten Personen, wenn das Unter­nehmen diese mit einem Schaden aufrechnet. So wird das Gehalt bis zu drei Jahre fortge­zahlt.
Die Deckungs­summe kann maximiert werden und steht auf Wunsch für unter­schied­liche Ereig­nisse zweifach in einem Versi­che­rungsjahr zur Verfügung. Diese Deckungs­er­wei­terung empfiehlt sich besonders dann, wenn der Versi­che­rungs­schutz zahlreiche Betei­li­gungs unter­nehmen umfasst.