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Die kombinierte D&O- und E&O-Versicherung für Finanzdienstleister

Wir schützen Fondsgesellschaften und andere Finanzdienstleister

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Die Risikosituation

Immer häufiger ziehen Anleger und Investoren gegen Manager von Finanzdienstleistern wie Banken, Private Equity-Gesellschaften oder Fondsgesellschaften vor Gericht. Sie haben Anlagevermögen verloren und versuchen, sich ihre Verluste wegen einer vermeintlichen Fehlberatung oder fehlerhaften Beschreibung im Prospekt zurückzuholen. Besonders die Leiter von kleineren Kapitalanlagegesellschaften tragen ein hohes Haftungsrisiko, weil sie wegen der geringen Mitarbeiterzahl regelmäßig auch in Geschäftsvorfälle operativ eingebunden sind.

Die Versicherungslösung

Unsere D&O-Versicherung für Finanzdienstleister kombiniert eine D&O-Versicherung mit einer Errors and Omissions Police (E&O-Versicherung) und hat – nicht zuletzt durch den speziellen Zuschnitt auf die Finanzdienstleistungsbranche – einen wesentlich umfassenderen Versicherungsschutz als eine reine D&O-Police.

Der Bilanzschutz

Unsere kombinierte D&O- und E&O-Versicherung für Finanzdienstleister enthält die Vorteile aus beiden Versicherungsarten. Sie schützt Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Finanzdienstleistern auch, wenn sie im Zusammenhang mit dem operativen Tagesgeschäft des Unternehmens in Anspruch genommen werden.

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Die wichtigsten Gründe
für eine kombinierte D&O- und E&O-Versicherung

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HPDE – Kombinierte D&O und E&O-Versicherung für Finanzdienstleister
Highlights unserer Bedingungen

Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung trägt der Versicherer abweichend von der gesetzlichen Vergütung die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Die mit den Rechtsanwälten aus dem Hendricks Anwaltsnetzwerk vereinbarten Stundensätze gelten bereits bedingungsgemäß als angemessen.
Zugunsten der versicherten Personen wird das in der D&O-Versicherung geltende Anspruchserhebungsprinzip („claims-made“) durchbrochen. Einschränkungen der Versicherungsbedingungen oder eine Herabsenkung der Deckungssumme gelten nur für nach Wirksamkeit der Änderung begangene Pflichtverletzungen. Oftmals wird darüber hinaus noch eine zusätzliche Übergangsfrist bis zur Wirksamkeit der Deckungseinschränkung gewährt. Somit ist die ansonsten übliche rückwirkende Verschlechterung des Versicherungsschutzes
ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz für während der Vertragslaufzeit begangene Pflichtverletzungen besteht auch nach Vertragsbeendigung weiter. Diese Nachmeldefrist gilt für den D&O-Schutz prämienneutral
für eine Dauer von bis zu 12 Jahren und für den E&O Schutz für eine Dauer von 12 Monaten. Bei Mandatsbeendigung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen oder bei Eintritt in den (Vor-)Ruhestand kann diese Nachmeldefrist sogar unbegrenzt gelten.
Der Versicherer trägt auch die Kosten für eine vorsorgliche Rechtsberatung der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls. Somit können Unternehmensleiter Rechtsrat bereits dann einholen, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls mit der Pflichtverletzung konfrontiert werden.
Der Versicherer übernimmt die Netto-Gehaltsforderungen der versicherten Personen, wenn das Unternehmen diese mit einem Schaden aufrechnet. So wird das Gehalt bis zu drei Jahre fortgezahlt.
Die Deckungssumme kann maximiert werden und steht auf Wunsch für unterschiedliche Ereignisse zweifach in einem Versicherungsjahr zur Verfügung. Diese Deckungserweiterung empfiehlt sich besonders dann, wenn der Versicherungsschutz zahlreiche Beteiligungs unternehmen umfasst.