Die zunehmende persönliche Haftung von Geschäftsführern im Lichte neuer Gesetzgebung, internationaler Käuferstrategien und Kardinalpflichtverletzungen

Die Anforderungen an Geschäftsführer steigen rasant – nicht nur durch neue gesetzliche Regelungen in Deutschland und der EU, sondern auch durch eine zunehmend aggressive Anspruchspraxis internationaler Käufer. Besonders in den USA zeigt sich ein Trend, Alt-Organe nach dem Unternehmenskauf gezielt in Regress zu nehmen, um über Vergleiche den Kaufpreis nachträglich zu senken. Parallel dazu nutzen Versicherer immer häufiger den Vorwurf der Kardinalpflichtverletzung, um sich aus der Deckung zu ziehen – mit teils existenzbedrohenden Folgen für die betroffenen Führungskräfte.

Neue gesetzliche Haftungsrisiken kommen immer öfter zur Anwendung

  • 1. NIS-2-Richtlinie (EU 2022/2555)
    Pflicht zur Cybersicherheitsaufsicht durch die Geschäftsleitung. Nach dem geplanten Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zum Ende des Jahres können Verstöße zu Bußgeldern bis 10 Mio. € oder 2 % des Gesamtumsatzes und persönlicher Haftung führen.
  • 2. IDD-Richtlinie (EU 2016/97) / VersVermV & VAG
    Transparenzpflichten und Interessenkonfliktmanagement im Versicherungsvertrieb. Geschäftsführer haften bei Verstößen persönlich.
    Regeln zur Offenlegung und Vergütung im Vertrieb. Verstöße führen zu Regressrisiken.

  • 3. HinSchG
    Pflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, sichere und vertrauliche interne Meldestellen einzurichten und diese zu betreiben. Verstöße können zu Bußgeldern bis 500.000 € und persönlicher Haftung führen.
  • 4. Digital Services Act
    Pflichten zur Kontrolle illegaler Inhalte auf Plattformen. Geschäftsführer haften bei Nichteinhaltung.

Kardinalpflichtverletzung – Die neue Gefahr

Ein besonders brisantes Thema ist die Kardinalpflichtverletzung. Diese rechtliche Konstruktion wird von Versicherern zunehmend genutzt, um sich aus der D&O-Deckung zu befreien. Dabei handelt es sich um elementare Pflichten, deren Verletzung zunächst als wissentlich gilt – unabhängig vom tatsächlichen Vorsatz.

Beispiel aus der Praxis:

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Insolvenzantragspflicht eine Kardinalpflicht darstellt. Ein Geschäftsführer, der bei Insolvenzreife keinen Antrag stellt, verliert seinen Versicherungsschutz – selbst die Abwehrdeckung entfällt.
Folgen:

    • Beweislastumkehr: Der Versicherer muss nicht mehr nachweisen, dass die Pflichtverletzung wissentlich war.
    • Haftung mit Privatvermögen: Das betroffene Organ steht ohne Schutz da.

Käuferstrategien: Alt-Organe im Visier

Insbesondere in den USA zeigt sich ein Trend, bei M&A-Transaktionen Alt-Organe nachträglich in Regress zu nehmen:

  • Käufer prüfen retrospektiv Pflichtverletzungen.
  • Ziel ist ein Vergleich zur Kaufpreisminderung.
  • Alt-Organe werden zur Kostenentlastung instrumentalisiert.

Schutz durch Spezialmakler: hendricks

Angesichts dieser Entwicklungen ist eine 360-Grad-Beratung durch Experten wie hendricks unerlässlich. Als Marktführer im D&O- und Strafrechtsschutz Bereich bietet hendricks:

  • Eine eigene Schadenabteilung, die jährlich bei über 500 Fälle unterstützt.
  • Ein bundesweites Anwaltsnetzwerk mit über 200 Kanzleien für Managerhaftung, Strafrecht und Arbeitsrecht.
  • Eine Wordingabteilung, die jährlich mit über 20 Versicherern abgestimmte Konzepte entwickelt und aufgrund aktueller Entwicklungen auf der Haftungs- und Deckungsseite aktualisiert.
  • Deckungskonzepte, die die Berufung der Versicherer auf eine Beweislastumkehr bei Kardinalpflichtverletzungen explizit ausschließen und somit maximale persönliche Absicherung bieten.
  • Persönliche Absicherungskonzepte sowie Deckungsklagerechtsschutzversicherungen für den vollumfänglichen Schutz.

Fazit

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist heute realer denn je. Gesetzgeber, Käufer und Versicherer erhöhen den Druck. Wer sich nicht umfassend absichert, steht im Ernstfall allein da. Die Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Makler wie hendricks ist daher kein Luxus, sondern eine gute Entscheidung.

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