Seit Jahres­beginn (2023) ist das Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­gesetz – kurz Liefer­ket­ten­gesetz (LkSG) – in Kraft. Dies regelt die unter­neh­me­rische Verant­wortung für die Einhaltung von Rechten in den globalen Liefer­ketten. Schutz­zweck sind Menschen- und Umwelt­rechte. Konkret soll beispiel­weise Kinder­arbeit verhindert, faire Entlohnung sicher­ge­stellt und die Umwelt geschützt werden. Ansatz­punkt dabei ist die gesamte Wertschöp­fungs­kette. Damit ist das Liefer­ket­ten­gesetz Teil der Säule „S“ (Social) der ESG (Environ­­mental-Social-Gover­­nance) Ziele.

Um diese Ziele zu erreichen, sind große Unter­nehmen gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung entspre­chender Standards auf Grundlage der ESG-Kriterien Sorge zu tragen – und dies hinsichtlich der gesamten Liefer­kette ihrer Produkte. Damit endet die Verant­wortung nicht an den Werks­toren, sondern erstreckt sich beispiels­weise in der Textil­in­dustrie bis hin zu den klassi­schen Produk­ti­ons­stätten in Ländern wie Indien oder Bangla­desch. Mit allen dortigen Problemen wie beispiels­weise Arbeits­si­cherheit. Viel Verant­wortung für deutsche Unter­nehmen – einher­gehend mit dem Risko, den gesetz­lichen Vorgaben nicht zu entsprechen. Fehlt es an der rechts­kon­formen Umsetzung, drohen den Unter­nehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 2% ihres Umsatzes oder gar Ausschlüssen von öffent­lichen Ausschrei­bungen. Darüber hinaus sind zivil­recht­liche Klagen in Zusam­menhang mit Verstößen nicht auszu­schließen, von Reputa­ti­ons­ver­lusten einmal abgesehen. Auch wenn dies derzeit nur für Unter­nehmen mit über 3.000 Mitar­beitern gilt, wird diese Zahl bereits ab 2024 auf 1.000 Mitar­beiter gesenkt werden. Sind Sie und Ihr Unter­nehmen vorbe­reitet?

Betroffene Unter­nehmen müssen somit Ihre Liefer­ketten auf mögliche Verstöße hin analy­sieren und es gilt Dokumen­­tation- und Berichts­pflichten zu Erfüllen. Recht­zeitig sollte zudem mittels Experten geprüft werde, inwieweit die aus dem Gesetz für Unter­nehmen resul­tie­renden Risiken von den bestehenden Versi­che­rungen gedeckt sind, etwa der D&O Versi­cherung. Dabei kommt es letztlich auf die Qualität der jewei­ligen Bedin­gungen an. Da die D&O Versi­cherung grund­sätzlich nur Vermö­gens­chäden deckt, ist die jeweilige Definition dieses Begriffs entscheidend. So sind Umwelt- oder Perso­nen­schäden per Definition keine Vermö­gens­chäden, gute Bedin­gungs­werke decken jedoch auch Schäden, die sich aus Umwelt- oder Perso­nen­schäden ableiten. Damit wären wir auch schon bei den Ausschlüssen. Ein Umwelt­scha­den­aus­schluss, der bei Branchen ohne besondere Umwelt­ri­siken bislang als hinnehmbar betrachtet worden sein mag, könnte dann dem Versi­che­rungs­schutz entge­gen­stehen. Gleiches kann für Ausschlüsse in Zusam­menhang mit Wettbe­werbs­be­schrän­kungen gelten, da eine Intention des Gesetzes auch die Verhin­derung von Wettbe­werbs­nach­teilen ist. Und auch wenn Geldbußen, Vertrags­strafen und Reputa­ti­ons­schäden grund­sätzlich nicht von der D&O Versi­cherung gedeckt sind, gilt es doch zu prüfen, inwieweit hier zumindest Kosten – sei es für die Abwehr von Inanspruch­nahmen, sei es für die Durch­setzung von Regress­an­sprüchen – versi­chert sind. Besten­falls lassen sich bestehende Policen entspre­chend optimieren oder mittels einer Compliance Rechts­­schutz- (Straf­recht­schutz)- oder eine Vertrau­ens­scha­den­ver­si­cherung sinnvoll ergänzen. Andern­falls mag ein Wechsel des Versi­cherers zu erwägen sein.

Sprechen Sie uns von hendricks hierzu gern an, denn schließlich sind nicht nur Menschen- und Umwelt­rechte schüt­zenswert, sondern auch Sie, Ihr Vermögen und Ihr Unter­nehmen.

Yamila Spanier-Dols und Peter Wölk, Juli 2023

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