Seit Jahresbeginn (2023) ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – kurz Lieferkettengesetz (LkSG) – in Kraft. Dies regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Rechten in den globalen Lieferketten. Schutzzweck sind Menschen- und Umweltrechte. Konkret soll beispielweise Kinderarbeit verhindert, faire Entlohnung sichergestellt und die Umwelt geschützt werden. Ansatzpunkt dabei ist die gesamte Wertschöpfungskette. Damit ist das Lieferkettengesetz Teil der Säule „S“ (Social) der ESG (Environmental-Social-Governance) Ziele.
Um diese Ziele zu erreichen, sind große Unternehmen gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung entsprechender Standards auf Grundlage der ESG-Kriterien Sorge zu tragen – und dies hinsichtlich der gesamten Lieferkette ihrer Produkte. Damit endet die Verantwortung nicht an den Werkstoren, sondern erstreckt sich beispielsweise in der Textilindustrie bis hin zu den klassischen Produktionsstätten in Ländern wie Indien oder Bangladesch. Mit allen dortigen Problemen wie beispielsweise Arbeitssicherheit. Viel Verantwortung für deutsche Unternehmen – einhergehend mit dem Risko, den gesetzlichen Vorgaben nicht zu entsprechen. Fehlt es an der rechtskonformen Umsetzung, drohen den Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 2% ihres Umsatzes oder gar Ausschlüssen von öffentlichen Ausschreibungen. Darüber hinaus sind zivilrechtliche Klagen in Zusammenhang mit Verstößen nicht auszuschließen, von Reputationsverlusten einmal abgesehen. Auch wenn dies derzeit nur für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern gilt, wird diese Zahl bereits ab 2024 auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt werden. Sind Sie und Ihr Unternehmen vorbereitet?
Betroffene Unternehmen müssen somit Ihre Lieferketten auf mögliche Verstöße hin analysieren und es gilt Dokumentation- und Berichtspflichten zu Erfüllen. Rechtzeitig sollte zudem mittels Experten geprüft werde, inwieweit die aus dem Gesetz für Unternehmen resultierenden Risiken von den bestehenden Versicherungen gedeckt sind, etwa der D&O Versicherung. Dabei kommt es letztlich auf die Qualität der jeweiligen Bedingungen an. Da die D&O Versicherung grundsätzlich nur Vermögenschäden deckt, ist die jeweilige Definition dieses Begriffs entscheidend. So sind Umwelt- oder Personenschäden per Definition keine Vermögenschäden, gute Bedingungswerke decken jedoch auch Schäden, die sich aus Umwelt- oder Personenschäden ableiten. Damit wären wir auch schon bei den Ausschlüssen. Ein Umweltschadenausschluss, der bei Branchen ohne besondere Umweltrisiken bislang als hinnehmbar betrachtet worden sein mag, könnte dann dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Gleiches kann für Ausschlüsse in Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkungen gelten, da eine Intention des Gesetzes auch die Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen ist. Und auch wenn Geldbußen, Vertragsstrafen und Reputationsschäden grundsätzlich nicht von der D&O Versicherung gedeckt sind, gilt es doch zu prüfen, inwieweit hier zumindest Kosten – sei es für die Abwehr von Inanspruchnahmen, sei es für die Durchsetzung von Regressansprüchen – versichert sind. Bestenfalls lassen sich bestehende Policen entsprechend optimieren oder mittels einer Compliance Rechtsschutz- (Strafrechtschutz)- oder eine Vertrauensschadenversicherung sinnvoll ergänzen. Andernfalls mag ein Wechsel des Versicherers zu erwägen sein.
Sprechen Sie uns von hendricks hierzu gern an, denn schließlich sind nicht nur Menschen- und Umweltrechte schützenswert, sondern auch Sie, Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen.
Yamila Spanier-Dols und Peter Wölk, Juli 2023
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