Seit Jahres­be­ginn (2023) ist das Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz – kurz Liefer­ket­ten­ge­setz (LkSG) – in Kraft. Dies regelt die unter­neh­me­ri­sche Verant­wor­tung für die Einhal­tung von Rechten in den globalen Liefer­ketten. Schutz­zweck sind Menschen- und Umwelt­rechte. Konkret soll beispiel­weise Kinder­ar­beit verhin­dert, faire Entloh­nung sicher­ge­stellt und die Umwelt geschützt werden. Ansatz­punkt dabei ist die gesamte Wert­schöp­fungs­kette. Damit ist das Liefer­ket­ten­ge­setz Teil der Säule „S“ (Social) der ESG (Envi­ron­mental-Social-Gover­nance) Ziele.

Um diese Ziele zu errei­chen, sind große Unter­nehmen gesetz­lich verpflichtet, für die Einhal­tung entspre­chender Stan­dards auf Grund­lage der ESG-Krite­rien Sorge zu tragen – und dies hinsicht­lich der gesamten Liefer­kette ihrer Produkte. Damit endet die Verant­wor­tung nicht an den Werks­toren, sondern erstreckt sich beispiels­weise in der Textil­in­dus­trie bis hin zu den klas­si­schen Produk­ti­ons­stätten in Ländern wie Indien oder Bangla­desch. Mit allen dortigen Problemen wie beispiels­weise Arbeits­si­cher­heit. Viel Verant­wor­tung für deut­sche Unter­nehmen – einher­ge­hend mit dem Risko, den gesetz­li­chen Vorgaben nicht zu entspre­chen. Fehlt es an der rechts­kon­formen Umset­zung, drohen den Unter­nehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 2% ihres Umsatzes oder gar Ausschlüssen von öffent­li­chen Ausschrei­bungen. Darüber hinaus sind zivil­recht­liche Klagen in Zusam­men­hang mit Verstößen nicht auszu­schließen, von Repu­ta­ti­ons­ver­lusten einmal abge­sehen. Auch wenn dies derzeit nur für Unter­nehmen mit über 3.000 Mitar­bei­tern gilt, wird diese Zahl bereits ab 2024 auf 1.000 Mitar­beiter gesenkt werden. Sind Sie und Ihr Unter­nehmen vorbereitet?

Betrof­fene Unter­nehmen müssen somit Ihre Liefer­ketten auf mögliche Verstöße hin analy­sieren und es gilt Doku­men­ta­tion- und Berichts­pflichten zu Erfüllen. Recht­zeitig sollte zudem mittels Experten geprüft werde, inwie­weit die aus dem Gesetz für Unter­nehmen resul­tie­renden Risiken von den bestehenden Versi­che­rungen gedeckt sind, etwa der D&O Versi­che­rung. Dabei kommt es letzt­lich auf die Qualität der jewei­ligen Bedin­gungen an. Da die D&O Versi­che­rung grund­sätz­lich nur Vermö­gens­chäden deckt, ist die jewei­lige Defi­ni­tion dieses Begriffs entschei­dend. So sind Umwelt- oder Perso­nen­schäden per Defi­ni­tion keine Vermö­gens­chäden, gute Bedin­gungs­werke decken jedoch auch Schäden, die sich aus Umwelt- oder Perso­nen­schäden ableiten. Damit wären wir auch schon bei den Ausschlüssen. Ein Umwelt­scha­den­aus­schluss, der bei Bran­chen ohne beson­dere Umwelt­ri­siken bislang als hinnehmbar betrachtet worden sein mag, könnte dann dem Versi­che­rungs­schutz entge­gen­stehen. Glei­ches kann für Ausschlüsse in Zusam­men­hang mit Wett­be­werbs­be­schrän­kungen gelten, da eine Inten­tion des Gesetzes auch die Verhin­de­rung von Wett­be­werbs­nach­teilen ist. Und auch wenn Geld­bußen, Vertrags­strafen und Repu­ta­ti­ons­schäden grund­sätz­lich nicht von der D&O Versi­che­rung gedeckt sind, gilt es doch zu prüfen, inwie­weit hier zumin­dest Kosten – sei es für die Abwehr von Inan­spruch­nahmen, sei es für die Durch­set­zung von Regress­an­sprü­chen – versi­chert sind. Besten­falls lassen sich bestehende Policen entspre­chend opti­mieren oder mittels einer Compli­ance Rechts­schutz- (Straf­recht­schutz)- oder eine Vertrau­ens­scha­den­ver­si­che­rung sinn­voll ergänzen. Andern­falls mag ein Wechsel des Versi­che­rers zu erwägen sein.

Spre­chen Sie uns von hendricks hierzu gern an, denn schließ­lich sind nicht nur Menschen- und Umwelt­rechte schüt­zens­wert, sondern auch Sie, Ihr Vermögen und Ihr Unternehmen.

 

Yamila Spanier-Dols und Peter Wölk, Juli 2023