Wenn Manager die Kündigung erhalten, genießen sie nicht dieselben Rechte wie normale Arbeit­nehmer. Kommt es zum Streit mit dem Unter­nehmen, kann eine Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung die Existenz sichern.

Wenn ein Unter­nehmen von einem Manager Schadens­er­satz­zah­lungen einfordert, wird das Arbeits­ver­hältnis in der Regel nicht einver­nehmlich beendet. Die außer­or­dent­liche Kündigung ist hier die Regel. Kommt es zum Streit mit dem Unter­nehmen und schließlich zum Bruch, stehen Geschäfts­führer und Vorstände nicht selten von heute auf morgen ohne Vergütung da. Abfin­dungen, Boni- und Pensi­ons­zah­lungen, die ihnen eigentlich zustehen, müssen sie dann vor Gericht einklagen. Das kostet nicht nur Zeit. Auch der Rechts­bei­stand muss finan­ziert werden.

Die Familien-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung greift nicht

Viele Führungs­kräfte gehen davon aus, dass ihre privat abgeschlossene Familien-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung die Kosten für solche Strei­tig­keiten über ihren Manager­vertrag übernimmt. Das ist ein Irrtum, der sich im Streitfall als existenz­ge­fährdend heraus­stellen kann.

Der Grund: Die Berufs­­­rechts­­schutz-Bausteine klassi­scher privater Berufs­­­rechts­­schutz-Versi­che­rungen greifen ausschließlich bei Arbeit­nehmern. Dazu zählen aber nicht Geschäfts­führer und Vorstände als Organ­mit­glieder und Vertreter juris­ti­scher Personen wie einer GmbH oder einer AG. Im Klein­ge­druckten schließen die Anbieter von privaten Rechts­schutz­ver­si­che­rungen Strei­tig­keiten um Manager­ver­träge wegen des hohen Kosten­ri­sikos gezielt aus. Denn Geschäfts­führer und Vorstände tragen eine hohe Verant­wortung, die in der Regel ein hohes Haftungs­risiko mit sich bringt.

Die Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung springt ein

Die Lösung ist eine Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung. Diese Spezi­al­police deckt die Kosten für gericht­liche und außer­ge­richt­liche Rechts­strei­tig­keiten von betrof­fenen Managern ab. Dazu gehören die eigenen Anwalts- und Gerichts­kosten, aber auch Kosten für Sachver­ständige und gegebe­nen­falls auch die Auslagen der Gegen­seite.

Diese Absicherung ist sinnvoll, denn derartige Ausein­an­der­set­zungen gehen mit einem hohen Kosten­risiko einher. Die rigorose Abwehr­haltung der Familien-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherer ist ein Hinweis darauf, wie hoch das Risiko bei derar­tigen Fällen ist.

Mehrere Faktoren treiben die Kosten in die Höhe

Verschiedene Faktoren sind für das hohe Kosten­risiko bei diesen Ausein­an­der­set­zungen verant­wortlich. Ein Faktor ist, dass Strei­tig­keiten mit Vertretern juris­ti­scher Personen in der Regel nicht vor den Arbeits‑, sondern vor den Zivil­ge­richten (Amts- und Landge­richten) verhandelt werden. Das Kosten­risiko wird hier durch den Streitwert bestimmt, der bei Manager­ver­trägen sehr schnell sehr hoch ausfallen kann. Er wird nicht wie vor Arbeits­ge­richten mit dem dreifachen Monats­gehalt eines Angestellten beziffert, sondern mit dem dreifachen Jahres­gehalt des Managers.

Ein Großteil dieser Fälle landet vor den Landge­richten. Ein Verfahren vor dieser Instanz stellt den nächsten Kosten­treiber dar: Vor dem Landge­richt ist die Vertretung durch einen Anwalt zwingend vorge­schrieben. Dazu addieren sich als dritter möglicher Kosten­faktor die Aufwände für das gesamte Verfahren. Verliert der Manager den Rechts­streit vor einem Zivil­ge­richt, werden ihm anders als beim Arbeits­ge­richt die Gesamt­kosten des Verfahrens aufge­bürdet. Unter­liegt er – ganz oder auch nur teilweise – muss er neben den eigenen Anwalts- und Gerichts­kosten auch die der gegne­ri­schen Seite tragen.

Viele Topma­nager unter­schätzen, wie schnell der Bruch kommen kann

Angesichts dieser Kosten­fak­toren liegt es nahe, dass sich Geschäfts­führer und Manager für mögliche eigene arbeits­recht­liche Strei­tig­keiten gezielt absichern. Häufig wird dies dennoch unter­lassen. Denn Topma­nager, die einen Anstel­lungs­vertrag aushandeln, denken in der Regel nicht daran, dass die Zusam­men­arbeit mit dem neuen Unter­nehmen auch im Streit enden könnte. Denn selbst wer Höchst­leis­tungen vollbringt, kann auf die Abschuss­liste geraten, auch wenn jahrzehn­telang die Chemie mit den Verant­wort­lichen stimmte.

Denn Anlässe, Topma­nager von jetzt auf gleich, vor die Tür zu setzen, gibt es für Unter­nehmen viele. Denn Verän­de­rungen gehören zum Geschäfts­alltag. Kommen beispiels­weise bei einer GmbH neue Gesell­schafter ins Haus und fordern einen Perso­nal­wechsel, dann hat der bisherige Unter­neh­mens­leiter schlechte Karten. Gleiches gilt, wenn ein Großin­vestor in eine AG einsteigt und auf einen Wechsel der Entschei­dungs­träger pocht.

Weitere Anlässe für Ausein­an­der­set­zungen sind in der Praxis:

  • Ermitt­lungen der Staats­anwalt gegen das Organ
  • straf­recht­liche Ermitt­lungen innerhalb des Unter­nehmens
  • Verän­de­rungen in der Gesell­schaf­ter­struktur (Verkauf/​Firmenanteile werden innerhalb der Familie bzw. an Dritte neu übertragen)
  • Verän­de­rungen des Rechts­trägers (Fusion, Firmen­um­wandlung, Abspaltung)
  • die Verän­derung des eigenen Aufga­ben­be­reichs
  • der Vorwurf einer (finan­zi­ellen) Fehlent­scheidung
  • unter­schied­liche Auffas­sungen über künftige Ausrichtung des Unter­nehmens

In all diesen Fällen hilft die Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung dem Manager, recht­zeitig die Kosten­ri­siken abzufangen und sich für recht­liche Ausein­an­der­set­zungen zu wappnen. Nur so können sie im Falle eines Falles ihre berech­tigten Inter­essen wirksam zu vertreten.

Übrigens: Die Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung dient im Unter­schied zur Unternehmens‑D&O ausschließlich den indivi­du­ellen Inter­essen des Managers oder Geschäfts­führers. Daher werden die Versi­che­rungs­prämien vom Versi­cherten persönlich getragen – so wie es auch bei anderen Versi­che­rungs­bau­steinen, die für die indivi­duelle Absicherung sinnvoll sind, üblich ist.

Versi­che­rungs­tipps

Wie die meisten Versi­che­rungen muss die Anstel­­lungs­­­ver­­­trags-Rechts­­schut­z­­ver­­­si­cherung abgeschossen worden sein, bevor der Vertrag abgeschlossen wurde. In der Regel greift die Versi­cherung erst drei bis sechs Monate nach Abschluss.

Üblich sind Policen mit einem moderaten Selbst­behalt. Es gibt auch Bedin­gungs­werke ohne Selbst­behalt, jedoch mit entspre­chend hohen Prämien.

Hat ein Manager mehrere Organ­funk­tionen in einem Konzern, aber nur einen Arbeits­ertrag, müssen die Organ­funk­tionen dort separat aufge­führt werden.

Besitzt ein Manager mehrere Dienst­ver­träge, muss die Police entspre­chend erweitert werden.

Die Prämien dieser Versi­cherung übernimmt in der Regel der Versi­cherte. Übernimmt das Unter­nehmen diese (was inzwi­schen mitunter auch zu beobachten ist), müssen die Prämien als geldwerter Vorteil versteuert werden.

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